Was ist die Abgeltungssteuer?
Die Abgeltungssteuer ist eine pauschale Steuer auf Kapitalerträge in Deutschland. Seit ihrer Einführung im Jahr 2009 werden Zinsen, Dividenden und Kursgewinne einheitlich mit 25% besteuert - unabhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz des Anlegers.
Der Begriff "Abgeltung" bedeutet, dass die Steuer mit dem Einbehalt durch die Bank "abgegolten", also erledigt ist. Sie müssen diese Erträge in der Regel nicht mehr in Ihrer Steuererklärung angeben - die Bank führt die Steuer automatisch an das Finanzamt ab.
Die vollständige Berechnung
Zur Abgeltungssteuer kommen noch weitere Abgaben hinzu:
Steuersatz-Berechnung im Detail
- Abgeltungssteuer:25,000%
- + Solidaritätszuschlag (5,5% auf die Steuer):1,375%
- = Gesamt ohne Kirchensteuer:26,375%
- + Kirchensteuer (falls zutreffend):
- - Bayern/Baden-Württemberg (8%):27,819%
- - Alle anderen Bundesländer (9%):27,995%
Gut zu wissen: Kirchensteuer-Sonderregelung
Bei Kirchensteuerpflichtigen wird die Abgeltungssteuer leicht reduziert (auf ca. 24,45%), da die Kirchensteuer als Sonderausgabe berücksichtigt wird. Der effektive Gesamtsatz bleibt aber bei etwa 27,8-28%.
Welche Erträge sind betroffen?
Die Abgeltungssteuer erfasst nahezu alle Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hier ein vollständiger Überblick:
1. Zinserträge
- Zinsen auf Sparbücher und Tagesgeldkonten
- Zinsen auf Festgeld und Spareinlagen
- Zinsen auf Anleihen und Bundeswertpapiere
- Zinsen aus Privatdarlehen
- Stückzinsen beim Anleihekauf/-verkauf
2. Dividenden
- Dividenden aus deutschen Aktien
- Dividenden aus ausländischen Aktien
- Ausschüttungen von Investmentfonds (ETFs, aktive Fonds)
- Ausschüttungen von REITs und Immobilienfonds
3. Kursgewinne (Veräußerungsgewinne)
- Gewinne aus Aktienverkäufen
- Gewinne aus ETF- und Fondsverkäufen
- Gewinne aus dem Verkauf von Anleihen
- Gewinne aus Zertifikaten und Optionsscheinen
- Gewinne aus Termingeschäften
4. Sonstige Kapitalerträge
- Erträge aus stillen Beteiligungen
- Erträge aus Genussrechten
- Vorabpauschalen bei thesaurierenden Fonds
Nicht von der Abgeltungssteuer erfasst:
- - Kursgewinne aus Kryptowährungen (nach 1 Jahr Haltefrist steuerfrei)
- - Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien (eigene Regelungen)
- - Erträge aus einer betrieblichen oder freiberuflichen Tätigkeit
- - Erträge aus Lebensversicherungen (unter bestimmten Bedingungen begünstigt)
Berechnung der Abgeltungssteuer mit Beispielen
Die Berechnung der Abgeltungssteuer ist im Grundsatz einfach. Wichtig ist dabei, den Sparerpauschbetrag zu berücksichtigen und eventuelle Verluste zu verrechnen.
Grundformel
Steuer = (Kapitalerträge - Sparerpauschbetrag - Verluste) x 26,375%
(bei Kirchensteuerpflicht entsprechend höher)
Beispiel 1: Einfache Berechnung
Max (ledig) erzielt 3.000 Euro Kapitalerträge
Kapitalerträge: 3.000 Euro
- Sparerpauschbetrag: 1.000 Euro
= Steuerpflichtiger Betrag: 2.000 Euro
Steuerberechnung:
Abgeltungssteuer (25%): 2.000 x 0,25 = 500,00 Euro
Solidaritätszuschlag (5,5%): 500 x 0,055 = 27,50 Euro
Gesamt: 527,50 Euro
Beispiel 2: Berechnung mit Kirchensteuer (9%)
Anna (ledig, evangelisch, NRW) erzielt 5.000 Euro Dividenden
Kapitalerträge: 5.000 Euro
- Sparerpauschbetrag: 1.000 Euro
= Steuerpflichtiger Betrag: 4.000 Euro
Steuerberechnung (mit Kirchensteuer-Ermäßigung):
Ermäßigte Abgeltungssteuer: 4.000 x 0,2445 = 978,00 Euro
Solidaritätszuschlag (5,5%): 978 x 0,055 = 53,79 Euro
Kirchensteuer (9%): 978 x 0,09 = 88,02 Euro
Gesamt: 1.119,81 Euro (ca. 27,995%)
Beispiel 3: Mit Verlustverrechnung
Thomas (ledig) hat Gewinne und Verluste
Dividendenerträge: 2.500 Euro
Kursgewinne ETFs: 3.000 Euro
Kursverluste ETFs: -1.500 Euro
= Kapitalerträge nach Verlustverrechnung: 4.000 Euro
- Sparerpauschbetrag: 1.000 Euro
= Steuerpflichtiger Betrag: 3.000 Euro
Steuer (26,375%):
3.000 x 0,26375 = 791,25 Euro
Hinweis zur Verlustverrechnung
Aktien-Verluste dürfen nur mit Aktien-Gewinnen verrechnet werden. ETF-Verluste und andere Verluste können hingegen mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden. Nicht verrechnete Verluste werden ins nächste Jahr vorgetragen.
Den Sparerpauschbetrag optimal nutzen
Der Sparerpauschbetrag ist Ihr jährlicher Freibetrag für Kapitalerträge. Er ist eines der wichtigsten Instrumente, um Steuern zu sparen - und wird von vielen Anlegern nicht vollständig ausgeschöpft.
| Veranlagungsart | Sparerpauschbetrag |
|---|---|
| Einzelveranlagung (Ledige) | 1.000 Euro |
| Zusammenveranlagung (Ehepaare) | 2.000 Euro |
So nutzen Sie den Sparerpauschbetrag
Um den Sparerpauschbetrag zu nutzen, müssen Sie bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag einrichten. Ohne diesen Auftrag zieht Ihre Bank sofort Steuern ab - Sie müssten diese dann über die Steuererklärung zurückholen.
Checkliste: Sparerpauschbetrag optimal nutzen
- Freistellungsauftrag bei allen Banken einrichten
- Steuer-ID (11 Ziffern) bereithalten - ohne keine Freistellung
- Bei mehreren Depots: Freibetrag sinnvoll aufteilen
- Gesamtsumme aller Freistellungsaufträge nicht über 1.000/2.000 Euro
- Jährlich prüfen und bei Bedarf anpassen
Tipp: Freibetrag für Kinder nutzen
Auch Kinder haben einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro. Mit einem Depot auf den Namen Ihres Kindes können Sie zusätzliche steuerfreie Erträge erzielen - beachten Sie jedoch die Schenkungssteuer-Freibeträge.
Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zum Sparerpauschbetrag.
Der Freistellungsauftrag
Der Freistellungsauftrag ist das offizielle Formular, mit dem Sie Ihre Bank anweisen, Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags ohne Steuerabzug auszuzahlen.
So richten Sie einen Freistellungsauftrag ein
- Online-Banking oder Formular: Die meisten Banken bieten die Einrichtung direkt im Online-Banking an. Alternativ laden Sie das Formular herunter.
- Steuer-ID eintragen: Seit 2011 ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (11 Ziffern) Pflicht. Ohne Steuer-ID wird der Freistellungsauftrag nicht akzeptiert.
- Betrag festlegen: Bestimmen Sie, welchen Teil Ihres Sparerpauschbetrags diese Bank nutzen soll (z.B. 500 von 1.000 Euro).
- Unterschrift: Bei Ehepaaren müssen beide Partner unterschreiben, bei gemeinsamer Veranlagung.
Beispiel: Aufteilung bei mehreren Banken
Max (ledig) hat ein Tagesgeldkonto und ein Depot bei verschiedenen Banken:
- Bank A (Tagesgeld, ca. 200 Euro Zinsen/Jahr):300 Euro Freistellung
- Bank B (Depot, ca. 800 Euro Erträge/Jahr):700 Euro Freistellung
- Gesamt:1.000 Euro
Mehr Details finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber zum Freistellungsauftrag.
Automatischer Steuereinbehalt durch die Bank
Deutsche Banken und Broker sind gesetzlich verpflichtet, die Abgeltungssteuer direkt einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dieser automatische Steuereinbehalt entlastet Sie als Anleger erheblich.
Was Ihre Bank automatisch erledigt
- Berechnung der steuerpflichtigen Erträge
- Berücksichtigung des Freistellungsauftrags
- Führung der Verlustverrechnungstöpfe (Aktien und Sonstige)
- Abzug und Abführung der Steuer an das Finanzamt
- Erstellung der Jahressteuerbescheinigung
- Berechnung der Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds
Die Jahressteuerbescheinigung
Im Frühjahr erhalten Sie von jeder Bank eine Jahressteuerbescheinigung. Diese dokumentiert alle relevanten Daten für die Steuererklärung:
- Höhe der Kapitalerträge
- Einbehaltene Steuern (Abgeltungssteuer, Soli, ggf. Kirchensteuer)
- In Anspruch genommener Freistellungsauftrag
- Verlustsaldo in den Verlustverrechnungstöpfen
- Anrechenbare ausländische Quellensteuer
Wichtig: Bescheinigung aufbewahren
Bewahren Sie Ihre Jahressteuerbescheinigungen mindestens 10 Jahre auf. Sie benötigen diese für eine eventuelle Steuererklärung und als Nachweis bei Rückfragen des Finanzamts.
Die Günstigerprüfung: Steuern unter 25% zahlen
Die Günstigerprüfung ist ein häufig übersehenes Steuerspar-Instrument. Wenn Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25% liegt, können Sie Kapitalerträge zum niedrigeren Satz versteuern.
Wann lohnt sich die Günstigerprüfung?
Die 25% Grenze wird bei einem zu versteuernden Einkommen von etwa 17.500 Euro (Grundtarif) bzw. 35.000 Euro (Ehegattensplitting) erreicht. Die Günstigerprüfung lohnt sich typischerweise für:
- Studenten und Auszubildende mit geringem oder keinem Einkommen
- Rentner mit niedriger Rente
- Personen in Elternzeit oder Teilzeitarbeit
- Geringverdiener unterhalb der Grenze
- Arbeitslose mit Kapitalerträgen
So beantragen Sie die Günstigerprüfung
- Füllen Sie die Anlage KAP in Ihrer Steuererklärung aus
- Setzen Sie ein Kreuz bei "Antrag auf Günstigerprüfung" (Zeile 4)
- Tragen Sie alle Kapitalerträge und einbehaltenen Steuern ein
- Das Finanzamt prüft automatisch und wendet den günstigeren Satz an
Beispiel: Günstigerprüfung für Studentin
Lisa (Studentin) hat ein zu versteuerndes Einkommen von 8.000 Euro.
Ihr Grenzsteuersatz liegt bei etwa 5%.
Sie hat 2.000 Euro Kapitalerträge (über Sparerpauschbetrag).
Ohne Günstigerprüfung:
Steuer: 2.000 - 1.000 (Freibetrag) = 1.000 Euro x 26,375% = 263,75 Euro
Mit Günstigerprüfung:
Kapitalerträge werden zum persönlichen Steuersatz versteuert
1.000 Euro x 5% = 50,00 Euro
Ersparnis durch Günstigerprüfung: 213,75 Euro
Kein Risiko bei der Günstigerprüfung
Sie können die Günstigerprüfung bedenkenlos beantragen. Das Finanzamt prüft automatisch, welcher Steuersatz für Sie günstiger ist, und wendet diesen an. Es kann Ihnen nicht passieren, dass Sie dadurch mehr zahlen.
Die NV-Bescheinigung: Völlig steuerfrei
Die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) geht noch einen Schritt weiter als der Freistellungsauftrag: Mit ihr können Sie unbegrenzte Kapitalerträge steuerfrei vereinnahmen.
Was ist die NV-Bescheinigung?
Die NV-Bescheinigung ist ein Dokument vom Finanzamt, das bescheinigt, dass Sie voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen müssen. Legen Sie diese Bescheinigung Ihrer Bank vor, wird keine Abgeltungssteuer einbehalten - unabhängig von der Höhe Ihrer Kapitalerträge.
Voraussetzungen für die NV-Bescheinigung
- Ihr Gesamteinkommen (inklusive Kapitalerträge) liegt unter dem Grundfreibetrag
- Der Grundfreibetrag beträgt 2026: ca. 12.096 Euro (Einzelveranlagung)
- Alle Einkunftsarten zusammen werden berücksichtigt
Für wen ist die NV-Bescheinigung geeignet?
Typische Fälle
- - Rentner mit geringer Rente
- - Studenten ohne Nebeneinkommen
- - Kinder mit eigenem Depot
- - Langzeitarbeitslose
Vorteile
- - Keine Steuer auf Kapitalerträge
- - Kein Limit wie beim Sparerpauschbetrag
- - Gültig für maximal 3 Jahre
- - Bei allen Banken einsetzbar
So beantragen Sie die NV-Bescheinigung
- Laden Sie das Formular "Antrag auf Ausstellung einer NV-Bescheinigung" herunter
- Füllen Sie das Formular aus (geschätzte Einkünfte aller Art)
- Senden Sie es an Ihr zuständiges Finanzamt
- Nach Prüfung erhalten Sie die Bescheinigung per Post
- Legen Sie die Bescheinigung bei Ihrer Bank vor
Wichtig: Einkommensgrenzen beachten
Wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse ändern (z.B. neuer Job, höhere Rente), kann die NV-Bescheinigung ungültig werden. Sie sind verpflichtet, dies dem Finanzamt zu melden. Andernfalls drohen Nachzahlungen und ggf. Strafen.
Abgeltungssteuer legal optimieren
Mit den folgenden Strategien können Sie Ihre Steuerlast auf Kapitalerträge legal minimieren:
1. Sparerpauschbetrag voll ausschöpfen
- Freistellungsauftrag bei allen Banken einrichten
- Bei kleinen Depots: ausschüttende ETFs/Fonds wählen
- Gewinne gezielt realisieren, um Freibetrag zu nutzen
2. Verlustverrechnung nutzen
- Verluste vor Jahresende realisieren, um Gewinne zu reduzieren
- Verlustbescheinigung bis 15. Dezember beantragen (für bankübergreifende Verrechnung)
- Nicht genutzte Verluste werden automatisch vorgetragen
3. Günstigerprüfung nutzen
- Bei niedrigem Einkommen immer Anlage KAP abgeben
- Günstigerprüfung in Zeile 4 beantragen
- Gilt auch für einzelne Jahre mit geringem Einkommen
4. Familiengestaltung
- Depot für Kinder nutzen (eigener Sparerpauschbetrag)
- Bei Ehegatten: gemeinsamer Freistellungsauftrag (2.000 Euro)
- NV-Bescheinigung für Familienmitglieder mit geringem Einkommen
5. Teilfreistellung bei ETFs nutzen
- Aktien-ETFs: 30% der Erträge sind steuerfrei
- Effektive Steuerlast: nur ca. 18,46% statt 26,375%
- Gilt automatisch - keine Beantragung nötig
Hinweis
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Die Informationen wurden sorgfältig recherchiert, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Bei komplexen Steuerfragen oder hohen Beträgen empfehlen wir die Konsultation eines Steuerberaters.