Steuern & ETFs

ETF Steuern in Deutschland: Der komplette Guide

Vorabpauschale, Teilfreistellung, Anlage KAP - die ETF-Besteuerung in Deutschland kann verwirrend sein. In diesem Guide erklären wir Ihnen alles, was Sie als ETF-Anleger über Steuern wissen müssen. Mit aktuellen Zahlen für 2026 und praktischen Rechenbeispielen.

26,375%

Abgeltungssteuer + Soli

30%

Teilfreistellung

1.000 Euro

Sparerpauschbetrag

~18,46%

Effektive Steuerlast

Grundlagen der ETF-Besteuerung

Bevor wir in die Details gehen, sollten Sie die grundlegenden Regeln der Kapitalertragsbesteuerung in Deutschland verstehen. Diese gelten für alle Wertpapiere, also auch für Ihre ETFs.

Die Abgeltungssteuer

Seit 2009 gilt in Deutschland die Abgeltungssteuer: Ein pauschaler Steuersatz von 25% auf alle Kapitalerträge. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5% auf die Steuer. Das ergibt zusammen:

Steuersätze auf Kapitalerträge 2026

  • Abgeltungssteuer:25,00%
  • + Solidaritätszuschlag (5,5% auf die Steuer):1,375%
  • = Gesamt ohne Kirchensteuer:26,375%
  • + ggf. Kirchensteuer (8-9%):bis zu 27,995%

Der Sparerpauschbetrag

Der Sparerpauschbetrag ist Ihr jährlicher Freibetrag für Kapitalerträge. Bis zu dieser Grenze bleiben Ihre Erträge steuerfrei:

  • 1.000 Euro für Ledige
  • 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare

Wichtig: Um den Sparerpauschbetrag zu nutzen, müssen Sie bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag einrichten. Ohne diesen Auftrag zieht Ihre Bank die Steuern sofort ab - Sie müssen sich das Geld dann über die Steuererklärung zurückholen.

Tipp: Freistellungsauftrag verteilen

Haben Sie Depots bei mehreren Banken? Dann können Sie den Sparerpauschbetrag aufteilen. Achten Sie darauf, dass die Summe aller Freistellungsaufträge 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Ehepaaren) nicht übersteigt.

Die Vorabpauschale erklärt

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale wurde 2018 mit der Investmentsteuerreform eingeführt. Sie verhindert, dass Anleger mit thesaurierenden ETFs die Besteuerung beliebig lange hinauszögern können.

Das Prinzip: Jedes Jahr wird ein fiktiver Mindestgewinn berechnet und besteuert - unabhängig davon, ob Sie den ETF verkauft haben oder nicht. Bei einem späteren Verkauf wird die bereits gezahlte Vorabpauschale angerechnet, sodass Sie nicht doppelt zahlen.

Berechnung mit dem Basiszins

Die Vorabpauschale basiert auf dem sogenannten Basiszins, der jährlich von der Deutschen Bundesbank festgelegt wird. Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:

Formel für die Vorabpauschale

Schritt 1: Basisertrag = Fondswert am Jahresanfang x Basiszins x 0,7

Schritt 2: Vorabpauschale = Basisertrag - Ausschüttungen (falls vorhanden)

Schritt 3: Die Vorabpauschale darf maximal so hoch sein wie der tatsächliche Wertzuwachs

Beispielrechnung 2026

Nehmen wir an, der Basiszins für 2026 liegt bei 2,55% (der Wert kann abweichen - prüfen Sie den aktuellen Basiszins bei der Bundesbank). So berechnet sich die Vorabpauschale für einen thesaurierenden ETF:

Beispiel: 50.000 Euro im MSCI World ETF

Fondswert am 01.01.2026: 50.000 Euro

Basiszins 2026 (Annahme): 2,55%

Wertzuwachs im Jahr: 4.000 Euro (8%)

Schritt 1: Basisertrag = 50.000 Euro x 2,55% x 0,7 = 892,50 Euro

Schritt 2: Vorabpauschale = 892,50 Euro (keine Ausschüttungen)

Schritt 3: Prüfung: 892,50 Euro < 4.000 Euro Wertzuwachs - OK

Mit 30% Teilfreistellung:

Steuerpflichtiger Betrag: 892,50 Euro x 0,7 = 624,75 Euro

Steuer (26,375%): 624,75 Euro x 26,375% = 164,78 Euro

Wann fällt keine Vorabpauschale an?

Die Vorabpauschale fällt nicht an, wenn:

  • Der ETF im Kalenderjahr an Wert verloren hat (kein Wertzuwachs)
  • Der Basiszins negativ ist (wie in den Jahren 2021-2022)
  • Die Ausschüttungen höher sind als der Basisertrag (bei ausschüttenden ETFs)
  • Ihr Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist

Gut zu wissen

Die Vorabpauschale wird am ersten Werktag des Folgejahres dem Verrechnungskonto belastet. Ihr Broker zieht die Steuer automatisch ein - Sie müssen nichts tun. Achten Sie darauf, dass Ihr Verrechnungskonto ausreichend gedeckt ist.

Teilfreistellung bei ETFs

Die Teilfreistellung ist einer der größten Steuervorteile für ETF-Anleger. Sie stellt einen Teil Ihrer Erträge steuerfrei und reduziert damit Ihre effektive Steuerlast erheblich.

Die Höhe der Teilfreistellung hängt von der Art des Fonds ab:

FondstypTeilfreistellungVoraussetzung
Aktien-ETFs30%Mindestens 51% Aktienanteil
Mischfonds15%Mindestens 25% Aktienanteil
Anleihen-ETFs0%Weniger als 25% Aktienanteil
Immobilien-ETFs60%Überwiegend Immobilien

Beispielrechnung: Effektive Steuerlast

Aktien-ETF verkauft mit 10.000 Euro Gewinn

Kursgewinn: 10.000 Euro

Sparerpauschbetrag ausgeschöpft: Ja

Ohne Teilfreistellung (z.B. Anleihen-ETF):

Steuer: 10.000 Euro x 26,375% = 2.637,50 Euro

Mit 30% Teilfreistellung (Aktien-ETF):

Steuerpflichtiger Betrag: 10.000 Euro x 0,7 = 7.000 Euro

Steuer: 7.000 Euro x 26,375% = 1.846,25 Euro

Ersparnis durch Teilfreistellung: 791,25 Euro

Die effektive Steuerlast bei Aktien-ETFs liegt also bei etwa 18,46%statt 26,375%. Das macht einen erheblichen Unterschied, besonders bei größeren Gewinnen und über lange Zeiträume.

Thesaurierend vs. Ausschüttend: Steuerliche Unterschiede

Eine der häufigsten Fragen von ETF-Anlegern: Welcher Typ ist steuerlich besser - thesaurierend oder ausschüttend? Die kurze Antwort: Seit 2018 sind beide Varianten weitgehend gleichgestellt.

Vor 2018 vs. nach 2018

Vor der Investmentsteuerreform 2018 hatten thesaurierende ETFs einen klaren Steuervorteil: Die Erträge wurden erst bei Verkauf versteuert, was einen Steuerstundungseffekt ermöglichte.

Diesen Vorteil hat der Gesetzgeber mit der Vorabpauschale beseitigt. Heute zahlen Sie bei beiden Varianten jährlich Steuern:

Ausschüttender ETF

  • Dividenden werden ausgezahlt
  • Steuer auf Ausschüttungen fällig
  • Sie müssen Ausschüttungen manuell reinvestieren
  • Gut für regelmäßiges Einkommen

Thesaurierender ETF

  • Dividenden werden automatisch reinvestiert
  • Vorabpauschale wird jährlich versteuert
  • Vollautomatischer Zinseszinseffekt
  • Ideal für Vermögensaufbau

Welcher Typ ist steuerlich besser?

Der steuerliche Unterschied ist minimal. Thesaurierende ETFs haben einen leichten Vorteil, da:

  • Die Vorabpauschale meist niedriger ist als die tatsächlichen Ausschüttungen
  • Der gesamte Ertrag im ETF reinvestiert wird (höherer Zinseszinseffekt)
  • Keine Transaktionskosten für die Wiederanlage entstehen

Fazit: Für langfristigen Vermögensaufbau sind thesaurierende ETFs leicht im Vorteil. Wenn Sie regelmäßige Einkünfte aus Ihrem Depot wünschen, können ausschüttende ETFs praktischer sein. Der steuerliche Unterschied sollte nicht das Hauptkriterium bei Ihrer Entscheidung sein.

ETF Steuern in der Steuererklärung

Die gute Nachricht: In den meisten Fällen müssen Sie als ETF-Anleger nichts in der Steuererklärung angeben. Der Broker erledigt die Versteuerung automatisch. Es gibt jedoch Situationen, in denen die Anlage KAP sinnvoll ist.

Was der Broker automatisch macht

  • Einbehalt der Abgeltungssteuer auf Gewinne und Ausschüttungen
  • Berücksichtigung des Freistellungsauftrags
  • Anwendung der korrekten Teilfreistellung
  • Berechnung und Abzug der Vorabpauschale
  • Führung der Verlustverrechnungstöpfe

Anlage KAP: Wann Sie selbst aktiv werden sollten

Die freiwillige Abgabe der Anlage KAP lohnt sich in diesen Fällen:

  1. 1
    Günstigerprüfung: Ihr persönlicher Einkommensteuersatz liegt unter 25% (z.B. als Student, Rentner oder in der Elternzeit)
  2. 2
    Verlustverrechnung über Banken hinweg: Sie haben bei einer Bank Verluste und bei einer anderen Gewinne erzielt
  3. 3
    Freistellungsauftrag falsch verteilt: Sie haben mehr Steuern gezahlt als nötig
  4. 4
    Ausländische Kapitalerträge: Von ausländischen Brokern ohne automatischen Steuerabzug

Was Sie selbst angeben müssen

Wenn Sie die Anlage KAP ausfüllen, benötigen Sie die Jahressteuerbescheinigung Ihrer Bank. Diese erhalten Sie im Frühjahr automatisch. Die wichtigsten Zeilen:

  • Zeile 7: Kapitalerträge (Summe aller Erträge)
  • Zeile 12: Angerechnete Steuern auf inländische Erträge
  • Zeile 15: Verluste ohne Verlustbescheinigung
  • Zeile 18: Antrag auf Günstigerprüfung (Kreuz setzen)

Wichtig: Verlustbescheinigung

Möchten Sie Verluste bankübergreifend verrechnen, müssen Sie bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei Ihrer Bank beantragen. Ohne diese Bescheinigung verbleiben die Verluste im Topf der Bank und können nicht in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Steuern optimieren bei ETFs

Mit ein paar einfachen Strategien können Sie Ihre Steuerlast bei ETFs minimieren. Hier sind die wichtigsten Hebel:

1. Sparerpauschbetrag vollständig ausnutzen

Verschenken Sie keinen einzigen Euro Ihres Freibetrags. Strategien:

  • Freistellungsauftrag bei allen Banken einrichten
  • Bei kleinen Depots ausschüttende ETFs wählen, um den Freibetrag jährlich zu nutzen
  • Freistellungsaufträge regelmäßig überprüfen und anpassen

2. Verlustverrechnung nutzen

Verluste sind ärgerlich, können aber Ihre Steuerlast senken. Beachten Sie:

  • ETF-Verluste können mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden
  • Aktienverluste (Einzelaktien) nur mit Aktiengewinnen
  • Nicht verrechnete Verluste werden ins nächste Jahr vorgetragen
  • Für bankübergreifende Verrechnung: Verlustbescheinigung bis 15.12. beantragen

3. Günstigerprüfung beantragen

Liegt Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 25%, beantragen Sie in der Steuererklärung die Günstigerprüfung. Das Finanzamt wendet dann automatisch den niedrigeren Satz an. Das lohnt sich besonders für:

  • Studenten und Auszubildende
  • Rentner mit geringem Einkommen
  • Personen in Elternzeit
  • Geringverdiener

Beispiel: Günstigerprüfung

Max ist Student mit 8.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Sein persönlicher Steuersatz liegt bei etwa 5%. Er hat 500 Euro ETF-Gewinne erzielt.

Ohne Günstigerprüfung: 500 Euro x 26,375% = 131,88 Euro Steuer

Mit Günstigerprüfung: 500 Euro x 5% = 25,00 Euro Steuer

Ersparnis: 106,88 Euro

Wann Sie einen Steuerberater konsultieren sollten

Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen, ersetzt aber keine individuelle Steuerberatung. In folgenden Situationen empfehlen wir, einen Steuerberater zu konsultieren:

  • - Komplexe Vermögensverhältnisse oder hohe Depotvolumen
  • - Auslandsgeschäfte oder ausländische Broker
  • - Erbschaft oder Schenkung von Wertpapieren
  • - Unklarheiten bei der Verlustverrechnung

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Häufige Fragen zu ETF Steuern

Antworten auf die wichtigsten Fragen zur ETF-Besteuerung

Wie hoch sind die Steuern auf ETF-Gewinne in Deutschland?

ETF-Gewinne werden mit der Abgeltungssteuer von 25% plus 5,5% Solidaritätszuschlag besteuert, das ergibt 26,375%. Mit Kirchensteuer (8-9%) steigt der Satz auf bis zu 27,995%. Allerdings profitieren Sie bei Aktien-ETFs von der 30% Teilfreistellung, sodass effektiv nur 70% Ihrer Gewinne besteuert werden.

Muss ich ETF-Gewinne in der Steuererklärung angeben?

Grundsätzlich nicht zwingend, da deutsche Broker die Abgeltungssteuer automatisch abführen. Eine freiwillige Anlage KAP lohnt sich jedoch, wenn: Ihr persönlicher Steuersatz unter 25% liegt (Günstigerprüfung), Sie Verluste bankübergreifend verrechnen möchten, oder wenn Ihr Freistellungsauftrag nicht optimal verteilt war.

Was ist die Vorabpauschale und wann fällt sie an?

Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung für ETFs, die verhindert, dass Anleger Steuern beliebig lange stunden können. Sie fällt an, wenn der ETF im Vorjahr im Wert gestiegen ist und der Basisertrag positiv ist. Die Vorabpauschale wird bei einem späteren Verkauf angerechnet, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht.

Wie funktioniert die Teilfreistellung bei ETFs?

Die Teilfreistellung stellt einen Teil der ETF-Erträge steuerfrei. Bei Aktien-ETFs (mindestens 51% Aktienanteil) sind 30% der Erträge freigestellt. Das bedeutet: Nur 70% Ihrer Kursgewinne und Vorabpauschalen werden besteuert. Die effektive Steuerlast sinkt dadurch von 26,375% auf etwa 18,46%.

Thesaurierend oder ausschüttend - welcher ETF-Typ ist steuerlich besser?

Seit der Investmentsteuerreform 2018 sind beide Varianten steuerlich weitgehend gleichgestellt. Thesaurierende ETFs zahlen die Vorabpauschale, ausschüttende die Steuer auf Ausschüttungen. Thesaurierende ETFs haben einen leichten Vorteil beim Zinseszinseffekt, da die gesamte Rendite reinvestiert wird. Der Unterschied ist jedoch gering.

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Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Die Informationen wurden sorgfältig recherchiert, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Steuerrechtliche Regelungen können sich ändern. Bei konkreten Fragen zu Ihrer persönlichen Steuersituation wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Steuerberater.

Stand: Januar 2026 | Letzte Aktualisierung: 27.01.2026