Grundlagen der ETF-Besteuerung
Bevor wir in die Details gehen, sollten Sie die grundlegenden Regeln der Kapitalertragsbesteuerung in Deutschland verstehen. Diese gelten für alle Wertpapiere, also auch für Ihre ETFs.
Die Abgeltungssteuer
Seit 2009 gilt in Deutschland die Abgeltungssteuer: Ein pauschaler Steuersatz von 25% auf alle Kapitalerträge. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5% auf die Steuer. Das ergibt zusammen:
Steuersätze auf Kapitalerträge 2026
- Abgeltungssteuer:25,00%
- + Solidaritätszuschlag (5,5% auf die Steuer):1,375%
- = Gesamt ohne Kirchensteuer:26,375%
- + ggf. Kirchensteuer (8-9%):bis zu 27,995%
Der Sparerpauschbetrag
Der Sparerpauschbetrag ist Ihr jährlicher Freibetrag für Kapitalerträge. Bis zu dieser Grenze bleiben Ihre Erträge steuerfrei:
- 1.000 Euro für Ledige
- 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare
Wichtig: Um den Sparerpauschbetrag zu nutzen, müssen Sie bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag einrichten. Ohne diesen Auftrag zieht Ihre Bank die Steuern sofort ab - Sie müssen sich das Geld dann über die Steuererklärung zurückholen.
Tipp: Freistellungsauftrag verteilen
Haben Sie Depots bei mehreren Banken? Dann können Sie den Sparerpauschbetrag aufteilen. Achten Sie darauf, dass die Summe aller Freistellungsaufträge 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Ehepaaren) nicht übersteigt.
Die Vorabpauschale erklärt
Was ist die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale wurde 2018 mit der Investmentsteuerreform eingeführt. Sie verhindert, dass Anleger mit thesaurierenden ETFs die Besteuerung beliebig lange hinauszögern können.
Das Prinzip: Jedes Jahr wird ein fiktiver Mindestgewinn berechnet und besteuert - unabhängig davon, ob Sie den ETF verkauft haben oder nicht. Bei einem späteren Verkauf wird die bereits gezahlte Vorabpauschale angerechnet, sodass Sie nicht doppelt zahlen.
Berechnung mit dem Basiszins
Die Vorabpauschale basiert auf dem sogenannten Basiszins, der jährlich von der Deutschen Bundesbank festgelegt wird. Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:
Formel für die Vorabpauschale
Schritt 1: Basisertrag = Fondswert am Jahresanfang x Basiszins x 0,7
Schritt 2: Vorabpauschale = Basisertrag - Ausschüttungen (falls vorhanden)
Schritt 3: Die Vorabpauschale darf maximal so hoch sein wie der tatsächliche Wertzuwachs
Beispielrechnung 2026
Nehmen wir an, der Basiszins für 2026 liegt bei 2,55% (der Wert kann abweichen - prüfen Sie den aktuellen Basiszins bei der Bundesbank). So berechnet sich die Vorabpauschale für einen thesaurierenden ETF:
Beispiel: 50.000 Euro im MSCI World ETF
Fondswert am 01.01.2026: 50.000 Euro
Basiszins 2026 (Annahme): 2,55%
Wertzuwachs im Jahr: 4.000 Euro (8%)
Schritt 1: Basisertrag = 50.000 Euro x 2,55% x 0,7 = 892,50 Euro
Schritt 2: Vorabpauschale = 892,50 Euro (keine Ausschüttungen)
Schritt 3: Prüfung: 892,50 Euro < 4.000 Euro Wertzuwachs - OK
Mit 30% Teilfreistellung:
Steuerpflichtiger Betrag: 892,50 Euro x 0,7 = 624,75 Euro
Steuer (26,375%): 624,75 Euro x 26,375% = 164,78 Euro
Wann fällt keine Vorabpauschale an?
Die Vorabpauschale fällt nicht an, wenn:
- Der ETF im Kalenderjahr an Wert verloren hat (kein Wertzuwachs)
- Der Basiszins negativ ist (wie in den Jahren 2021-2022)
- Die Ausschüttungen höher sind als der Basisertrag (bei ausschüttenden ETFs)
- Ihr Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist
Gut zu wissen
Die Vorabpauschale wird am ersten Werktag des Folgejahres dem Verrechnungskonto belastet. Ihr Broker zieht die Steuer automatisch ein - Sie müssen nichts tun. Achten Sie darauf, dass Ihr Verrechnungskonto ausreichend gedeckt ist.
Teilfreistellung bei ETFs
Die Teilfreistellung ist einer der größten Steuervorteile für ETF-Anleger. Sie stellt einen Teil Ihrer Erträge steuerfrei und reduziert damit Ihre effektive Steuerlast erheblich.
Die Höhe der Teilfreistellung hängt von der Art des Fonds ab:
| Fondstyp | Teilfreistellung | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Aktien-ETFs | 30% | Mindestens 51% Aktienanteil |
| Mischfonds | 15% | Mindestens 25% Aktienanteil |
| Anleihen-ETFs | 0% | Weniger als 25% Aktienanteil |
| Immobilien-ETFs | 60% | Überwiegend Immobilien |
Beispielrechnung: Effektive Steuerlast
Aktien-ETF verkauft mit 10.000 Euro Gewinn
Kursgewinn: 10.000 Euro
Sparerpauschbetrag ausgeschöpft: Ja
Ohne Teilfreistellung (z.B. Anleihen-ETF):
Steuer: 10.000 Euro x 26,375% = 2.637,50 Euro
Mit 30% Teilfreistellung (Aktien-ETF):
Steuerpflichtiger Betrag: 10.000 Euro x 0,7 = 7.000 Euro
Steuer: 7.000 Euro x 26,375% = 1.846,25 Euro
Ersparnis durch Teilfreistellung: 791,25 Euro
Die effektive Steuerlast bei Aktien-ETFs liegt also bei etwa 18,46%statt 26,375%. Das macht einen erheblichen Unterschied, besonders bei größeren Gewinnen und über lange Zeiträume.
Thesaurierend vs. Ausschüttend: Steuerliche Unterschiede
Eine der häufigsten Fragen von ETF-Anlegern: Welcher Typ ist steuerlich besser - thesaurierend oder ausschüttend? Die kurze Antwort: Seit 2018 sind beide Varianten weitgehend gleichgestellt.
Vor 2018 vs. nach 2018
Vor der Investmentsteuerreform 2018 hatten thesaurierende ETFs einen klaren Steuervorteil: Die Erträge wurden erst bei Verkauf versteuert, was einen Steuerstundungseffekt ermöglichte.
Diesen Vorteil hat der Gesetzgeber mit der Vorabpauschale beseitigt. Heute zahlen Sie bei beiden Varianten jährlich Steuern:
Ausschüttender ETF
- Dividenden werden ausgezahlt
- Steuer auf Ausschüttungen fällig
- Sie müssen Ausschüttungen manuell reinvestieren
- Gut für regelmäßiges Einkommen
Thesaurierender ETF
- Dividenden werden automatisch reinvestiert
- Vorabpauschale wird jährlich versteuert
- Vollautomatischer Zinseszinseffekt
- Ideal für Vermögensaufbau
Welcher Typ ist steuerlich besser?
Der steuerliche Unterschied ist minimal. Thesaurierende ETFs haben einen leichten Vorteil, da:
- Die Vorabpauschale meist niedriger ist als die tatsächlichen Ausschüttungen
- Der gesamte Ertrag im ETF reinvestiert wird (höherer Zinseszinseffekt)
- Keine Transaktionskosten für die Wiederanlage entstehen
Fazit: Für langfristigen Vermögensaufbau sind thesaurierende ETFs leicht im Vorteil. Wenn Sie regelmäßige Einkünfte aus Ihrem Depot wünschen, können ausschüttende ETFs praktischer sein. Der steuerliche Unterschied sollte nicht das Hauptkriterium bei Ihrer Entscheidung sein.
ETF Steuern in der Steuererklärung
Die gute Nachricht: In den meisten Fällen müssen Sie als ETF-Anleger nichts in der Steuererklärung angeben. Der Broker erledigt die Versteuerung automatisch. Es gibt jedoch Situationen, in denen die Anlage KAP sinnvoll ist.
Was der Broker automatisch macht
- Einbehalt der Abgeltungssteuer auf Gewinne und Ausschüttungen
- Berücksichtigung des Freistellungsauftrags
- Anwendung der korrekten Teilfreistellung
- Berechnung und Abzug der Vorabpauschale
- Führung der Verlustverrechnungstöpfe
Anlage KAP: Wann Sie selbst aktiv werden sollten
Die freiwillige Abgabe der Anlage KAP lohnt sich in diesen Fällen:
- 1Günstigerprüfung: Ihr persönlicher Einkommensteuersatz liegt unter 25% (z.B. als Student, Rentner oder in der Elternzeit)
- 2Verlustverrechnung über Banken hinweg: Sie haben bei einer Bank Verluste und bei einer anderen Gewinne erzielt
- 3Freistellungsauftrag falsch verteilt: Sie haben mehr Steuern gezahlt als nötig
- 4Ausländische Kapitalerträge: Von ausländischen Brokern ohne automatischen Steuerabzug
Was Sie selbst angeben müssen
Wenn Sie die Anlage KAP ausfüllen, benötigen Sie die Jahressteuerbescheinigung Ihrer Bank. Diese erhalten Sie im Frühjahr automatisch. Die wichtigsten Zeilen:
- Zeile 7: Kapitalerträge (Summe aller Erträge)
- Zeile 12: Angerechnete Steuern auf inländische Erträge
- Zeile 15: Verluste ohne Verlustbescheinigung
- Zeile 18: Antrag auf Günstigerprüfung (Kreuz setzen)
Wichtig: Verlustbescheinigung
Möchten Sie Verluste bankübergreifend verrechnen, müssen Sie bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei Ihrer Bank beantragen. Ohne diese Bescheinigung verbleiben die Verluste im Topf der Bank und können nicht in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Steuern optimieren bei ETFs
Mit ein paar einfachen Strategien können Sie Ihre Steuerlast bei ETFs minimieren. Hier sind die wichtigsten Hebel:
1. Sparerpauschbetrag vollständig ausnutzen
Verschenken Sie keinen einzigen Euro Ihres Freibetrags. Strategien:
- Freistellungsauftrag bei allen Banken einrichten
- Bei kleinen Depots ausschüttende ETFs wählen, um den Freibetrag jährlich zu nutzen
- Freistellungsaufträge regelmäßig überprüfen und anpassen
2. Verlustverrechnung nutzen
Verluste sind ärgerlich, können aber Ihre Steuerlast senken. Beachten Sie:
- ETF-Verluste können mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden
- Aktienverluste (Einzelaktien) nur mit Aktiengewinnen
- Nicht verrechnete Verluste werden ins nächste Jahr vorgetragen
- Für bankübergreifende Verrechnung: Verlustbescheinigung bis 15.12. beantragen
3. Günstigerprüfung beantragen
Liegt Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 25%, beantragen Sie in der Steuererklärung die Günstigerprüfung. Das Finanzamt wendet dann automatisch den niedrigeren Satz an. Das lohnt sich besonders für:
- Studenten und Auszubildende
- Rentner mit geringem Einkommen
- Personen in Elternzeit
- Geringverdiener
Beispiel: Günstigerprüfung
Max ist Student mit 8.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Sein persönlicher Steuersatz liegt bei etwa 5%. Er hat 500 Euro ETF-Gewinne erzielt.
Ohne Günstigerprüfung: 500 Euro x 26,375% = 131,88 Euro Steuer
Mit Günstigerprüfung: 500 Euro x 5% = 25,00 Euro Steuer
Ersparnis: 106,88 Euro
Wann Sie einen Steuerberater konsultieren sollten
Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen, ersetzt aber keine individuelle Steuerberatung. In folgenden Situationen empfehlen wir, einen Steuerberater zu konsultieren:
- - Komplexe Vermögensverhältnisse oder hohe Depotvolumen
- - Auslandsgeschäfte oder ausländische Broker
- - Erbschaft oder Schenkung von Wertpapieren
- - Unklarheiten bei der Verlustverrechnung