Grundlagen der Verlustverrechnung
Die Verlustverrechnung ist ein zentrales Element der deutschen Kapitalertragsbesteuerung. Sie erlaubt es Ihnen, Verluste aus Wertpapiergeschäften mit Gewinnen zu verrechnen und so Ihre Steuerlast zu senken. Doch das System hat seine Tücken - insbesondere die Unterscheidung zwischen verschiedenen Verlusttöpfen sorgt bei vielen Anlegern für Verwirrung.
Das Grundprinzip ist einfach: Wenn Sie Wertpapiere mit Verlust verkaufen, werden diese Verluste gesammelt und mit künftigen Gewinnen verrechnet. Für die Gewinne, die durch Verluste ausgeglichen werden, zahlen Sie keine Abgeltungssteuer. Das kann erhebliche Steuerersparnisse bedeuten.
Beispiel: Grundprinzip der Verlustverrechnung
Sie haben im Jahr 2026:
- ETF-Gewinne von 5.000 Euro realisiert
- ETF-Verluste von 2.000 Euro realisiert
Ohne Verlustverrechnung:
Steuer auf 5.000 Euro: 5.000 x 26,375% = 1.318,75 Euro
Mit Verlustverrechnung:
Steuerpflichtiger Gewinn: 5.000 - 2.000 = 3.000 Euro
Steuer auf 3.000 Euro: 3.000 x 26,375% = 791,25 Euro
Ersparnis: 527,50 Euro
Klingt einfach? Leider gibt es einen wichtigen Haken: Das deutsche Steuerrecht unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Verlusten, die nicht beliebig miteinander verrechnet werden können.
Die zwei Verlusttöpfe erklärt
Seit Einführung der Abgeltungssteuer 2009 gibt es zwei getrennte Verlusttöpfe: den Aktien-Verlusttopf und den allgemeinen Verlusttopf. Diese Unterscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen auf Ihre Steuerlast.
Aktien-Verlusttopf
Für Verluste aus dem Verkauf von Einzelaktien
- !Kann NUR mit Aktiengewinnen verrechnet werden
- !Keine Verrechnung mit Dividenden, Zinsen oder ETF-Gewinnen
- !Strenge Einschränkung durch den Gesetzgeber
Allgemeiner Verlusttopf
Für alle anderen Kapitalverluste
- ETF-Verluste, Anleihe-Verluste, Zertifikate
- Verrechnung mit ALLEN Kapitalerträgen möglich
- Auch mit Aktiengewinnen und Dividenden
Wichtig: Aktien-Verluste nur mit Aktien-Gewinnen!
Der größte Stolperstein bei der Verlustverrechnung: Verluste aus dem Verkauf von Einzelaktien können ausschließlich mit Gewinnen aus dem Verkauf von Einzelaktien verrechnet werden. Dividenden, ETF-Gewinne oder Zinsen können diese Verluste nicht ausgleichen. Diese Einschränkung gilt nur für Aktien - nicht für ETFs, Fonds oder andere Wertpapiere.
Welche Verluste gehören in welchen Topf?
| Verlustquelle | Verlusttopf | Verrechenbar mit |
|---|---|---|
| Einzelaktien (z.B. Siemens, Apple) | Aktien-Topf | Nur Aktiengewinne |
| ETFs (z.B. MSCI World) | Allgemeiner Topf | Alle Kapitalerträge |
| Anleihen / Bonds | Allgemeiner Topf | Alle Kapitalerträge |
| Zertifikate | Allgemeiner Topf | Alle Kapitalerträge |
| Optionsscheine | Allgemeiner Topf | Alle Kapitalerträge |
| Aktiv gemanagte Fonds | Allgemeiner Topf | Alle Kapitalerträge |
Diese Unterscheidung ist besonders wichtig für Anleger, die sowohl Einzelaktien als auch ETFs im Depot haben. Ein Aktienverlust kann nicht durch einen ETF-Gewinn ausgeglichen werden, aber ein ETF-Verlust kann sehr wohl einen Aktiengewinn ausgleichen.
Verlustbescheinigung beantragen
Wenn Sie Depots bei mehreren Banken haben, können Sie Verluste von einer Bank mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnen - aber nur über den Umweg der Steuererklärung. Dafür benötigen Sie eine Verlustbescheinigung.
Frist: 15. Dezember
Die Verlustbescheinigung müssen Sie bis spätestens 15. Dezember des laufenden Jahres bei Ihrer Bank beantragen. Diese Frist ist unverrückbar! Verpassen Sie den Termin, verbleiben die Verluste im Verlusttopf der Bank und können erst im Folgejahr über die Steuererklärung verrechnet werden.
So beantragen Sie die Verlustbescheinigung
Prüfen Sie Ihre Verluste
Loggen Sie sich bei Ihrer Bank ein und prüfen Sie, ob in Ihrem Verlusttopf nicht verrechnete Verluste stehen. Diese Information finden Sie meist unter "Steuerdaten" oder "Verlustverrechnungstopf".
Antrag stellen (bis 15.12.)
Beantragen Sie die Verlustbescheinigung schriftlich, per Online-Banking oder telefonisch. Viele Banken bieten ein Online-Formular an. Wichtig: Der Antrag muss bis zum 15. Dezember bei der Bank eingegangen sein.
Bescheinigung erhalten
Die Bank schickt Ihnen die Verlustbescheinigung zusammen mit der Jahressteuerbescheinigung zu. Die Verluste werden aus dem Banktopf entfernt und stehen für die Steuererklärung zur Verfügung.
In der Steuererklärung angeben
Tragen Sie die bescheinigten Verluste in der Anlage KAP Ihrer Steuererklärung ein. Das Finanzamt verrechnet die Verluste dann mit Gewinnen von anderen Banken und erstattet zu viel gezahlte Steuern.
Gut zu wissen
Wenn Sie nur ein Depot haben und keine bankübergreifende Verrechnung benötigen, brauchen Sie keine Verlustbescheinigung. Die Bank verrechnet Verluste automatisch mit künftigen Gewinnen im selben Depot.
Verlustvortrag: Verluste ins nächste Jahr mitnehmen
Was passiert, wenn Sie in einem Jahr mehr Verluste als Gewinne haben? Dann können die überschüssigen Verluste nicht verfallen - sie werden automatisch ins nächste Jahr übertragen. Das nennt man Verlustvortrag.
Beispiel: Verlustvortrag über mehrere Jahre
Wichtige Regeln zum Verlustvortrag
- Unbegrenzte Laufzeit: Verlustvorträge verfallen nicht. Sie können sie theoretisch über Jahrzehnte mitnehmen, bis Sie entsprechende Gewinne zur Verrechnung haben.
- Getrennte Führung: Das Finanzamt führt separate Verlustvorträge für den Aktien-Topf und den allgemeinen Topf.
- Kein Verlustrücktrag: Anders als bei Einkünften aus Gewerbebetrieb können Kapitalverluste nicht in frühere Jahre zurückgetragen werden.
- Automatische Fortschreibung: Das Finanzamt schreibt den Verlustvortrag automatisch fort. Sie müssen ihn nicht jedes Jahr neu beantragen.
Tipp: Feststellungsbescheid prüfen
Mit dem Steuerbescheid erhalten Sie auch einen "Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustvortrag". Prüfen Sie diesen sorgfältig und legen Sie bei Fehlern innerhalb eines Monats Einspruch ein.
Verlustverrechnung in der Steuererklärung
Die Steuererklärung bietet Ihnen die Möglichkeit, Verluste bankübergreifend zu verrechnen. Das ist besonders sinnvoll, wenn Sie Depots bei mehreren Instituten haben.
Anlage KAP: Die wichtigsten Zeilen
Zeile 7: Kapitalerträge
Summe aller Kapitalerträge (Gewinne) aus der Jahressteuerbescheinigung
Zeile 12-13: Bereits abgeführte Steuern
Die von Ihrer Bank bereits einbehaltene Abgeltungssteuer
Zeile 14-15: Verluste aus Kapitalvermögen
Hier tragen Sie Verluste aus der Verlustbescheinigung ein
Zeile 16: Nicht ausgeglichene Verluste
Verluste, die im Verlusttopf verblieben (ohne Verlustbescheinigung)
Beispielrechnung: Bankübergreifende Verrechnung
Situation:
Bank A (Hauptdepot)
- Aktiengewinne: +4.000 Euro
- Dividenden: +600 Euro
- Abgeführte Steuer: 1.212 Euro
Bank B (Zweitdepot)
- ETF-Verluste: -3.000 Euro
- Verlustbescheinigung beantragt
- Abgeführte Steuer: 0 Euro
Verrechnung über die Steuererklärung:
Gesamte Kapitalerträge: 4.600 Euro
Abzüglich ETF-Verluste: -3.000 Euro
Steuerpflichtig: 1.600 Euro
Steuer darauf (26,375%): 421,94 Euro
Bereits gezahlt: 1.212 Euro - Steuer: 421,94 Euro = Erstattung: 790,06 Euro
Tax-Loss-Harvesting: Strategie zur Steueroptimierung
Tax-Loss-Harvesting ist eine Strategie, bei der Sie Wertpapiere mit Buchverlusten gezielt verkaufen, um die Verluste steuerlich zu realisieren - und die Papiere anschließend (nach kurzer Wartezeit) wieder kaufen. So senken Sie Ihre Steuerlast, ohne Ihre langfristige Anlagestrategie zu ändern.
So funktioniert Tax-Loss-Harvesting
Buchverluste identifizieren
Prüfen Sie, welche Positionen in Ihrem Depot aktuell im Minus stehen. Nur durch einen Verkauf werden Buchverluste zu steuerlich nutzbaren Verlusten.
Position verkaufen
Verkaufen Sie die Verlustposition. Der realisierte Verlust wandert in Ihren Verlusttopf und kann mit Gewinnen verrechnet werden.
Kurze Wartezeit einhalten
Warten Sie mindestens 1-2 Handelstage, bevor Sie die Position wieder aufbauen. In Deutschland gibt es keine feste "Wash-Sale-Regel", aber ein direkter Rückkauf am selben Tag könnte vom Finanzamt als Gestaltungsmissbrauch gewertet werden.
Position wieder aufbauen
Kaufen Sie das gleiche Wertpapier oder einen vergleichbaren ETF zurück. Sie bleiben investiert, haben aber Ihre Steuerlast gesenkt.
Rechenbeispiel: Tax-Loss-Harvesting
Ausgangssituation:
Sie haben einen MSCI World ETF mit 5.000 Euro Buchverlust und dieses Jahr bereits 8.000 Euro Aktiengewinne realisiert.
Ohne Tax-Loss-Harvesting:
Steuer auf 8.000 Euro (nach Freibetrag): ca. 1.846 Euro
Mit Tax-Loss-Harvesting:
ETF verkaufen, 5.000 Euro Verlust realisieren
Steuerpflichtiger Gewinn: 8.000 - 5.000 = 3.000 Euro
Steuer: ca. 527 Euro
Ersparnis: ca. 1.319 Euro
Hinweis: Die Kosten für den Kauf und Verkauf (Spread, Gebühren) sollten die Steuerersparnis nicht auffressen. Bei großen Positionen lohnt es sich meist.
Wann lohnt sich Tax-Loss-Harvesting?
- Sie haben in diesem Jahr steuerpflichtige Gewinne realisiert
- Positionen in Ihrem Depot stehen aktuell im Minus
- Die Transaktionskosten sind niedrig (z.B. bei Neobrokern)
- Sie planen ohnehin, die Position langfristig zu halten
Vorsicht bei Aktien!
Tax-Loss-Harvesting mit Einzelaktien ist weniger effektiv, da Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden können. Haben Sie keine Aktiengewinne, bringt der realisierte Aktienverlust kurzfristig keinen Steuervorteil.
Die 20.000 Euro Grenze bei Termingeschäften
Seit 2021 gilt eine besondere Einschränkung für Verluste aus Termingeschäften: Sie können pro Jahr nur noch maximal 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Diese Regelung betrifft vor allem aktive Trader und kann zu erheblichen Steuernachteilen führen.
Was zählt als Termingeschäft?
- -Optionen (Calls und Puts)
- -Futures und Forwards
- -CFDs (Contracts for Difference)
- -Wertlose Ausbuchung von Optionsscheinen
Beispiel: Auswirkung der Verlustbegrenzung
Situation: Ein Optionshändler hat folgende Ergebnisse:
- Gewinne aus Termingeschäften: 80.000 Euro
- Verluste aus Termingeschäften: 60.000 Euro
- Netto-Gewinn: 20.000 Euro
Steuerliche Behandlung (mit 20.000 Euro Grenze):
Verrechenbare Verluste: nur 20.000 Euro (nicht 60.000 Euro)
Steuerpflichtiger Gewinn: 80.000 - 20.000 = 60.000 Euro
Steuer (26,375%): 15.825 Euro
Ohne Beschränkung wäre:
Steuerpflichtiger Gewinn: 80.000 - 60.000 = 20.000 Euro
Steuer: 5.275 Euro
Mehrbelastung durch die 20.000 Euro Grenze: 10.550 Euro
Die nicht verrechneten 40.000 Euro Verluste werden vorgetragen, können aber auch in Folgejahren nur mit je 20.000 Euro pro Jahr verrechnet werden.
Nicht betroffen: Normale Anleger
Für klassische ETF- und Aktien-Anleger ist diese Regelung in der Regel irrelevant. Sie betrifft nur Termingeschäfte. Verluste aus dem Verkauf von ETFs oder Aktien unterliegen dieser Beschränkung nicht.
Praktische Beispielrechnungen
Um die Verlustverrechnung besser zu verstehen, hier einige typische Szenarien aus der Praxis mit konkreten Berechnungen.
1Szenario: Gemischtes Portfolio
Ausgangslage: Anleger mit ETFs und Einzelaktien
Gewinne/Verluste:
- ETF-Gewinn: +6.000 Euro
- Aktien-Gewinn: +2.000 Euro
- Aktien-Verlust: -5.000 Euro
Verrechnung:
- Aktien: 2.000 - 5.000 = -3.000 Euro (Vortrag)
- ETF: +6.000 Euro (voll steuerpflichtig)
Ergebnis: Obwohl der Anleger netto nur 3.000 Euro Gewinn hat, sind 6.000 Euro steuerpflichtig. Die 3.000 Euro Aktienverlust können nur mit künftigen Aktiengewinnen verrechnet werden - nicht mit dem ETF-Gewinn.
2Szenario: Optimale Verlustnutzung mit ETFs
Ausgangslage: Nur ETF-Anleger
Situation:
- MSCI World Gewinn: +8.000 Euro
- Schwellenländer-ETF Verlust: -3.000 Euro
- Dividenden: +1.000 Euro
Verrechnung:
- Alle Erträge: 9.000 Euro
- Abzüglich Verluste: -3.000 Euro
- Steuerpflichtig: 6.000 Euro
Ergebnis: Der ETF-Verlust kann mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden. Steuerersparnis: 3.000 x 26,375% = 791,25 Euro
3Szenario: Bankübergreifende Verrechnung
Ausgangslage: Depots bei zwei Banken
Bank A:
- Aktiengewinne: +10.000 Euro
- Abgeführte Steuer: 2.637 Euro
Bank B:
- Aktienverluste: -7.000 Euro
- Verlustbescheinigung beantragt
Steuererklärung:
- Aktiengewinne: 10.000 Euro
- Aktienverluste: -7.000 Euro
- Steuerpflichtiger Gewinn: 3.000 Euro
- Steuer darauf: 791 Euro
- Bereits gezahlt: 2.637 Euro
Erstattung: 2.637 - 791 = 1.846 Euro
Wann Sie einen Steuerberater hinzuziehen sollten
Die Verlustverrechnung kann komplex werden. Konsultieren Sie einen Steuerberater bei:
- - Hohen Verlustvorträgen aus Vorjahren
- - Aktiven Handel mit Termingeschäften (20.000 Euro Grenze)
- - Depots bei ausländischen Brokern
- - Komplexen Vermögensverhältnissen oder Erbschaften
- - Unsicherheit bei der Zuordnung zu Verlusttöpfen